Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung - BbgSGPrüfV) vom 1. September 2003.
soweit sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen durch Verordnungen auf Grund der Bauordnung vorgeschrieben sind oder im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.
Die Prüfungen sind vorn Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten (z.B. Bauschein und Brandschutzkonzept).
Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.
Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach S. 2 Satz 1 durchführen lässt. Der Bauherr oder Betreiber kann nach § 79 Absatz 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.
Den genauen Gesetzestext der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung - BbgSGPrüfV können Sie sich unter Downloads herunterladen.
Andere Bundesländer haben in Ihren Bauordnungen gleiche bzw. ähnliche Prüfvorschriften erlassen. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Die Prüfungen werden grundsätzlich durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für sicherheits- technische Gebäudeausrüstungen durchgeführt.
Durch die jüngsten Beschlüsse der Bauministerkonferenz – Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) - wird u.a. der Gleichwertigkeit der Begutachtung von Prüfsachverständigen zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch die Brandenburgische Ingenieurkammer zugestimmt.
Die Fachkommission Bauaufsicht hat in der 258. Sitzung am 17./18.11.2005 in Hamburg festgestellt, dass derzeit die Gleichwertigkeit der drei Fachbegutachtungsstellen (IHK Stuttgart und Saarbrücken sowie der Brandenburgischen Ingenieurkammer Potsdam) bejaht werden kann.
Somit können grundsätzlich auch Prüfungen in anderen Bundesländern durchgeführt werden.
Für die Prüfung einer Brandmeldeanlage (BMA) sind folgende Unterlagen bereitzustellen:
Für die Prüfung einer Alarmierungsanlage (EAN) sind folgende Unterlagen bereitzustellen:
Die Anwesenheit der Errichter-/Wartungsfirma während der Sachverständigenprüfung ist erforderlich.
Die Vergütung für die Prüfung der bautechnischen Nachweise ist für die Prüfsachverständigen in § 14 BbgPrüfSV geregelt.
Die Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung erhalten für Ihre Prüftätigkeit ein Honorar nach Zeitaufwand. Der Stundensatz beträgt 109,00 EUR/h netto. Die Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Prüfsachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze (z. Zt. 0,30 EUR/km) in Ansatz gebracht werden.
Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet.Soweit Prüfsachverständige gutachterlich tätig werden, bemisst sich das Honorar nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der geltenden Fassung.
1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigenbüros Schneider - im folgenden SVBS genannt - gelten für die vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und Nebenpflichten. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsgegenstand, auch wenn Ihnen SVBS nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote
Bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote von SVBS freibleibend und nicht bindend.
3. Leistungsumfang
Maßgebend für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch SVBS, einer von beiden Seiten übereinstimmenden Erklärung oder der schriftliche Auftrag des Auftraggebers. Die vereinbarten Leistungen werden nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.Mit der Durchführung der Leistungserbringung wird nicht automatisch die Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit, weder begutachteter oder geprüfter Teile, noch der Gesamtanlage übernommen. Eine Verantwortung, die eine Gewährleistungshaftung über die Funktion und den Aufbau der geprüften Anlage oder Anlagenteile zur Folge hat, wird vom SVBS nicht übernommen und ist auch nicht Vertragsgegenstand. Prüfberichte auf Mängelbeseitigung sind nur zusammen mit dem jeweilig dazugehörenden Erstprüfbericht meines Sachverständigenbüros gültig.
4. Leistungsfristen und Leistungstermine
Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und Leistungstermine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
5. Mitwirkung
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für SVBS kostenfrei erbracht werden. Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Rüstungen oder Hebezeuge sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Während der gesamten Prüfung muss die Errichter- bzw. Wartungsfirma anwesend sein. Es ist die uneingeschränkte Zugänglichkeit zu allen prüfpflichtigen Anlagenteilen zu gewährleisten. Eventuell auftretende Wartezeiten werden gesondert berechnet.Die Kosten für Wiederholungsprüfungen, die auf Verschulden des Auftraggebers oder der Errichter- bzw. Wartungsfirma zurückzuführen sind, trägt in vollem Umfang der Auftraggeber.
6. Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Erbrachte Leistungen werden, sofern sie einen Betrag von 2.500 EUR überschreiten, in Form eines Abschlags in Rechnung gestellt; bei Verträgen unter 2.500 EUR Honorarsumme, nach vollständiger Erbringung der Leistung.Der Stundensatz von 109,00 EUR/netto für die Prüfungen wird inkl. der benötigten Fahrzeit abgerechnet. Rechnungen vom SVBS sind sofort ohne Abzüge fällig.
7. Haftung
SVBS haftet nicht für Arbeitskräfte bzw. der errichtenden/instandhaltenden Firmen, die der Auftraggeber anlässlich der Prüfung oder Überwachung einer von ihm beriebenen Anlage oder Einrichtung, dem SVBS zur Unterstützung bereitstellt. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend gilt für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung eine Frist von drei Jahren.
8. Sonstiges
Falls einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jenige Bestimmung als Vereinbart, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht bzw. am nächsten kommt.Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Gerichtsstand ist Cottbus.